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Treuhandgesellschafter und die Einlageverpflichtung in der GmbH

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Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der in den Treuhandvertrag einbezogene Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt.

Im entschiedenen Streitfall wurden die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Demzufolge haben sie im Innenverhältnis zur GmbH die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) erlangt. Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen.

Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen, dass der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Gesamteinlage der Gesellschaft aus eigenem Recht zusteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2012 – II ZR 201/10


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