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Darlehnstilgung durch Bareinlage in die GmbH

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Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage.

In der Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten gewährten Darlehens mit der Bareinlage liegt eine verdeckte Sacheinlage, wenn das Darlehen wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird, die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verfügung gestellt worden sind. Das Näheverhältnis des Inferenten zum Darlehensgeber genügt nicht.

Keine Direktzahlung zur Darlehnstilgung
Die Leistung der Einlage an die Gesellschaft und die absprachegemäße Weiterleitung an Gläubiger der Gesellschaft steht einer Direktzahlung des Einlagebetrags an Gesellschaftsgläubiger nicht gleich.

Bei der unmittelbaren Leistung der Einlage an Dritte liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Leistung der Mindesteinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor. Die Einlageschuld wird selbst bei Einverständnis des Geschäftsführers mit dem abgekürzten Leistungsweg jedenfalls dann nicht getilgt, wenn die Forderung des Dritten gegen die Gesellschaft, mit der die Zahlung des Inferenten verrechnet wird, nicht vollwertig ist. Dagegen geschieht die Befriedigung des Gesellschaftsgläubigers bei der Weiterleitung der an die Gesellschaft geleisteten Einlagezahlung in Ausübung der freien Verfügungsmacht der Geschäftsführung. Verwendungsabsprachen sind in diesem Fall unschädlich, soweit die Einlage nicht unmittelbar oder mittelbar an den Gesellschafter zurückfließt.

Danach steht die absprachegemäße Weiterüberweisung der eingezahlten Beträge der wirksamen Leistung der Einlage nicht entgegen. Nach den Feststellungen haben die beklagten Gesellschafter die geschuldete Einlage auf ein Geschäftskonto der Schuldnerin eingezahlt. Die Darlehen ihrer Ehefrauen und die Bankdarlehen wurden durch Überweisung von diesem Konto getilgt. Selbst wenn – wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat – das Geschäftskonto der Schuldnerin im Soll gestanden hätte, wurde die Einlage mit der Überweisung auf dieses Konto wirksam geleistet. Bei der Leistung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto liegt eine Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung vor, wenn die Bank eine neue Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag zulässt. Wie die Überweisungen an die Ehefrauen der Beklagten, an die Sparkasse N. und die H. bank zeigen, konnte die Geschäftsführung der Schuldnerin über die gutgeschriebenen Beträge verfügen.

Keine verdeckte Sacheinlage

Die Erfüllung der Einlageschuld scheitert auch nicht daran, dass die Beklagten statt der Bareinlage infolge der Ablösung der Bankdarlehen verdeckt eine Sacheinlage einbrachten. Die Beklagten haben nicht verdeckt ihre Bürgenregressforderung als Sacheinlage eingebracht. Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage. Der künftige Regressanspruch des Bürgen ist nicht sacheinlagefähig. Es handelt sich nicht um eine bereits entstandene „Altforderung“, sondern um eine Forderung, die erst werthaltig entsteht, wenn der Bürge an den Gläubiger zahlt, und die damit aufschiebend bedingt ist. Aufschiebend bedingte Forderungen sind, jedenfalls solange die Bedingung nicht eingetreten ist und der Bedingungseintritt auch nicht überwiegend wahrscheinlich ist, keine tauglichen Sacheinlagegegenstände, weil ihre Entstehung ungewiss ist und dem Anspruch kein wirtschaftlicher Wert zukommt. Mit der Ablösung der gesicherten Darlehen steht vielmehr fest, dass der Regressanspruch nicht mehr zur Entstehung gelangen kann.

Tilgung des Ehegatten-Darlehns

Die Tilgung der von den Ehefrauen der beklagten Gesellschafter gewährten Darlehen ist nicht allein wegen des Näheverhältnisses eine verdeckte Sacheinlage. In der Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten gewährten Darlehens mit der Bareinlage liegt eine verdeckte Sacheinlage durch Einbringung eines (Gesellschafter)Darlehens, wenn es wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird, die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Näheverhältnis des Inferenten zum Darlehensgeber allein genügt nicht.

Die Einlage wurde im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aber nicht mit Mitteln bewirkt, die den beklagten Gesellschaftern von ihren Ehefrauen zur Verfügung gestellt wurden, sondern mit Mitteln aus dem Kaufvertrag. Dass die Darlehen der Ehefrauen aus Mitteln der Beklagten gewährt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2011 – II ZR 17/10


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