Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung “die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift” beizufügen.
Bei der Erklärung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang bei dem Gesellschaftsorgan, das für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig ist, wirksam wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend, dass, sind mehrere Gesellschafter vorhanden, die Amtsniederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt wird. Diesem obliegt es dann, die anderen Mitgesellschafter zu unterrichten. Die Amtsniederlegung ist wirksam, auch wenn die Mitgesellschafter nicht informiert werden. Darüber hinaus wird es zum Teil im Schrifttum für ausreichend erachtet, dass „die Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber einem Mitgeschäftsführer zur Weiterleitung an die Gesellschafterversammlung oder das sonst abberufungsbefugte Organ“ abgegeben wird. Die Eintragung der Amtsniederlegung im Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung.
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hält es für erforderlich, dass mit dem Antrag auf Eintragung der Amtsniederlegung gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG der urkundliche Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegung einzureichen ist, jedenfalls dann, wenn sich aus dem Inhalt der Anmeldung im Übrigen Zweifel am Zugang der Amtsniederlegung und somit an ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit ergeben. In der Literatur heißt es im Gegensatz zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Naumburg, der Zugang der Erklärung der Amtsniederlegung sei nicht nachzuweisen, da das Registergericht bei der Anmeldung einer deklaratorischen Eintragung von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsache ausgehen könne und nur dann gem. § 12 FGG bzw. jetzt § 26 FamFG zur weiteren Aufklärung verpflichtet sei, wenn trotz ordnungsgemäßer Anmeldung begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestünden.
Im hier entschiedenen Fall konnte es das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg freilich dahinstehen lassen, ob der von den Oberlandesgerichten Naumburg und Düsseldorf vertretenen Ansicht zu folgen ist, dass generell ein urkundlicher Nachweis für den Zugang der Amtsniederlegung zu erfolgen hat, denn im vorliegenden Fall hat das Registergericht aufgrund der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zu Recht erhebliche Zweifel am Zugang der Amtsniederlegung bei dem zuständigen Organ der Gesellschafterin gehabt, so dass es gemäß § 26 FamFG von Amts wegen den Zugang der Amtsniederlegung und damit deren Wirksamkeit prüfen und sich die entsprechenden Unterlagen vorlegen lassen musste, so dass die angegriffene Zwischenverfügung zu Recht ergangen ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 11 W 36/10