Die Gesellschafter einer GmbH sind darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Einlagen vollständig erbracht wurden. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und einem späteren Erwerb der Geschäftsanteile durch die nunmehrigen Gesellschafter.
Dabei ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, den dem Inferenten obliegenden Nachweis der Einlagenzahlung aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen.
Das Berufungsgericht darf jedoch nicht ohne eine Wiederholung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme abweichend von der Entscheidung des Landgerichts diesen Beweis als nicht geführt ansehen.
Grundsätzlich steht es allerdings im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist jedoch zur nochmaligen Vernehmung der Zeugen verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit noch das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.
Soweit der zeitliche Zusammenhang der Kapitalerhöhung mit der Rückzahlung eines Darlehens der damaligen Alleingesellschafterin zu berücksichtigen und Vermutungen hinsichtlich einer verdeckten Sacheinlage anzustlelen sind, ist das Vorbringen der Parteien darauf zu untersuchen, ob nicht gerade deshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Bareinlage – zunächst – geleistet worden ist. Steht aber die Einzahlung fest, dann hat der Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen ausnahmsweise nicht zur Tilgung der Einlageschuld führenden Umstand Vortrag zu halten.
Insbesondere nach einem langen Zeitraum wäre es einem Gesellschafter schwerlich möglich, alle denkbaren, der Erfüllungswirkung entgegenstehenden Umstände als nicht vorhanden darzulegen. Mit dem Beweis ist der Insolvenzverwalter auch in diesen Fällen jedoch nicht belastet, wenn er seiner gesteigerten Vortragslast nachgekommen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2014 – II ZR 61/13